AGB - Veranstaltung
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. DIESE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GELTEN FÜR VERTRÄGE ÜBER DIE MIETWEISE ÜBERLASSUNG VON KONFERENZ-, BANKETT- UND VERANSTALTUNGSRÄUMEN DES GASTHOFS ZUR DURCHFÜHRUNG VON VERANSTALTUNGEN WIE BANKETTEN, SEMINAREN, TAGUNGEN, AUSSTELLUNGEN UND PRÄSENTATIONEN ETC. SOWIE FÜR ALLE IN DIESEM ZUSAMMENHANG FÜR DEN KUNDEN ERBRACHTEN WEITEREN LEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN DES GASTHOFS.
1.2. DIE UNTER- ODER WEITERVERMIETUNG DER ÜBERLASSENEN RÄUME, FLÄCHEN ODER VITRINEN SOWIE DIE EINLADUNG ZU VORSTELLUNGSGESPRÄCHEN, VERKAUFS- ODER ÄHNLICHEN VERANSTALTUNGEN BEDÜRFEN DER VORHERIGEN ZUSTIMMUNG DES GASTHOFS IN TEXTFORM, WOBEI § 540 ABS. 1 SATZ 2 BGB ABBEDUNGEN WIRD, SOWEIT DER KUNDE NICHT VERBRAUCHER IST.
1.3. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES KUNDEN FINDEN NUR ANWENDUNG, WENN DIES VORHER AUSDRÜCKLICH VEREINBART WURDE.
2. VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, HAFTUNG, VERJÄHRUNG
2.1. VERTRAGSPARTNER SIND DER GASTHOF UND DER KUNDE. DER VERTRAG KOMMT DURCH DIE ANNAHME DES ANTRAGS DES KUNDEN DURCH DEN GASTHOF ZUSTANDE. DEM GASTHOF STEHT ES FREI, DIE BUCHUNG DER VERANSTALTUNG IN TEXTFORM ZU BESTÄTIGEN.
2.2. DER GASTHOF HAFTET FÜR VON IHM ZU VERTRETENDE SCHÄDEN AUS DER VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT. WEITERHIN HAFTET ES FÜR SONSTIGE SCHÄDEN, DIE AUF EINER VORSÄTZLICHEN ODER GROB FAHRLÄSSIGEN PFLICHTVERLETZUNG DES GASTHOFS BEZIEHUNGSWEISE AUF EINER VORSÄTZLICHEN ODER FAHRLÄSSIGEN VERLETZUNG VON VERTRAGSTYPISCHEN PFLICHTEN DES GASTHOFS BERUHEN. EINER PFLICHTVERLETZUNG DES GASTHOFS STEHT DIE EINES GESETZLICHEN VERTRETERS ODER ERFÜLLUNGSGEHILFEN GLEICH. WEITERGEHENDE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE, SOWEIT IN ZIFFER 9 NICHT ANDERWEITIG GEREGELT, SIND AUSGESCHLOSSEN. SOLLTEN STÖRUNGEN ODER MÄNGEL AN DEN LEISTUNGEN DES GASTHOFS AUFTRETEN, WIRD DER GASTHOF BEI KENNTNIS ODER AUF UNVERZÜGLICHE RÜGE DES KUNDEN BEMÜHT SEIN, FÜR ABHILFE ZU SORGEN. DER KUNDE IST VERPFLICHTET, DAS IHM ZUMUTBARE BEIZUTRAGEN, UM DIE STÖRUNG ZU BEHEBEN UND EINEN MÖGLICHEN SCHADEN GERING ZU HALTEN. IM ÜBRIGEN IST DER KUNDE VERPFLICHTET, DEN GASTHOF RECHTZEITIG AUF DIE MÖGLICHKEIT DER ENTSTEHUNG EINES AUßERGEWÖHNLICH HOHEN SCHADENS HINZUWEISEN.
2.3. ALLE ANSPRÜCHE GEGEN DEN GASTHOF VERJÄHREN GRUNDSÄTZLICH IN EINEM JAHR AB DEM GESETZLICHEN VERJÄHRUNGSBEGINN. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE VERJÄHREN KENNTNISABHÄNGIG IN FÜNF JAHREN, SOWEIT SIE NICHT AUF EINER VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS, DER GESUNDHEIT ODER DER FREIHEIT BERUHEN. DIESE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE VERJÄHREN KENNTNISUNABHÄNGIG IN ZEHN JAHREN. DIE VERJÄHRUNGSVERKÜRZUNGEN GELTEN NICHT BEI ANSPRÜCHEN, DIE AUF EINER VORSÄTZLICHEN ODER GROB FAHRLÄSSIGEN PFLICHTVERLETZUNG DES GASTHOFS BERUHEN.
3 LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
3.1. DER GASTHOF IST VERPFLICHTET, DIE VOM KUNDEN BESTELLTEN UND VOM GASTHOF ZUGESAGTEN LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN.
3.2. DER KUNDE IST VERPFLICHTET, DIE FÜR DIESE UND WEITERE IN ANSPRUCH GENOMMENEN LEISTUNGEN VEREINBARTEN BZW. GELTENDEN PREISE DES GASTHOFS ZU ZAHLEN. DIES GILT AUCH FÜR VOM KUNDEN DIREKT ODER ÜBER DEN GASTHOF BEAUFTRAGTE LEISTUNGEN, DIE DURCH DRITTE ERBRACHT UND VOM GASTHOF VERAUSLAGT WERDEN. INSBESONDERE GILT DIES AUCH FÜR FORDERUNGEN VON URHEBERRECHTSVERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN.
3.3. DIE VEREINBARTEN PREISE VERSTEHEN SICH EINSCHLIEßLICH DER ZUM ZEITPUNKT DES VERTRAGSSCHLUSSES GELTENDEN STEUERN. BEI ÄNDERUNGEN DER GESETZLICHEN UMSATZSTEUER ODER DER NEUEINFÜHRUNG, ÄNDERUNG ODER ABSCHAFFUNG LOKALER ABGABEN AUF DEN LEISTUNGSGEGENSTAND NACH VERTRAGSSCHLUSS WERDEN DIE PREISE ENTSPRECHEND ANGEPASST. BEI VERTRÄGEN MIT VERBRAUCHERN GILT DIESES NUR, WENN DER ZEITRAUM ZWISCHEN VERTRAGSABSCHLUSS UND VERTRAGSERFÜLLUNG VIER MONATE ÜBERSCHREITET.
3.4. RECHNUNGEN DES GASTHOFS OHNE FÄLLIGKEITSDATUM SIND BINNEN ZEHN TAGEN AB ZUGANG DER RECHNUNG OHNE ABZUG ZAHLBAR. DER GASTHOF KANN DIE UNVERZÜGLICHE ZAHLUNG FÄLLIGER FORDERUNGEN JEDERZEIT VOM KUNDEN VERLANGEN. BEI ZAHLUNGSVERZUG IST DER GASTHOF BERECHTIGT, DIE JEWEILS GELTENDEN GESETZLICHEN VERZUGSZINSEN IN HÖHE VON DERZEIT 8 % BZW. BEI RECHTSGESCHÄFTEN, AN DENEN EIN VERBRAUCHER BETEILIGT IST, IN HÖHE VON 5 % ÜBER DEM BASISZINSSATZ ZU VERLANGEN. DEM GASTHOF BLEIBT DER NACHWEIS EINES HÖHEREN SCHADENS VORBEHALTEN.
3.5. DER GASTHOF IST BERECHTIGT, BEI VERTRAGSSCHLUSS VOM KUNDEN EINE ANGEMESSENE VORAUSZAHLUNG ODER SICHERHEITSLEISTUNG, ZUM BEISPIEL IN FORM EINER KREDITKARTENGARANTIE, ZU VERLANGEN. DIE HÖHE DER VORAUSZAHLUNG UND DIE ZAHLUNGSTERMINE KÖNNEN IM VERTRAG IN TEXTFORM VEREINBART WERDEN.
3.6. IN BEGRÜNDETEN FÄLLEN, ZUM BEISPIEL ZAHLUNGSRÜCKSTAND DES KUNDEN ODER ERWEITERUNG DES VERTRAGSUMFANGES, IST DER GASTHOF BERECHTIGT, AUCH NACH VERTRAGSSCHLUSS BIS ZU BEGINN DER VERANSTALTUNG EINE VORAUSZAHLUNG ODER SICHERHEITSLEISTUNG IM SINNE VORSTEHENDER ZIFFER 3.5 ODER EINE ANHEBUNG DER IM VERTRAG VEREINBARTEN VORAUSZAHLUNG ODER SICHERHEITSLEISTUNG BIS ZUR VOLLEN VEREINBARTEN VERGÜTUNG ZU VERLANGEN.
3.7. DER KUNDE KANN NUR MIT EINER UNSTREITIGEN ODER RECHTSKRÄFTIGEN FORDERUNG GEGENÜBER EINER FORDERUNG DES GASTHOFS AUFRECHNEN ODER VERRECHNEN.
3.7 IN BEGRÜNDETEN FÄLLEN, ZUM BEISPIEL ZAHLUNGSRÜCKSTAND DES KUNDEN ODER ERWEITERUNG DES VERTRAGSUMFANGES, IST DAS HOTEL BERECHTIGT, AUCH NACH VERTRAGSSCHLUSS BIS ZU BEGINN DES AUFENTHALTES EINE VORAUSZAHLUNG ODER SICHERHEITSLEISTUNG IM SINNE VORSTEHENDER ZIFFER 3.6 ODER EINE ANHEBUNG DER IM VERTRAG VEREINBARTEN VORAUSZAHLUNG ODER SICHERHEITSLEISTUNG BIS ZUR VOLLEN VEREINBARTEN VERGÜTUNG ZU VERLANGEN.
4. RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)
4.1. EIN RÜCKTRITT DES KUNDEN VON DEM MIT DEM GASTHOF GESCHLOSSENEN VERTRAG IST NUR MÖGLICH, WENN EIN RÜCKTRITTSRECHT IM VERTRAG AUSDRÜCKLICH VEREINBART WURDE, EIN SONSTIGES GESETZLICHES RÜCKTRITTSRECHT BESTEHT ODER WENN DER GASTHOF DER VERTRAGSAUFHEBUNG AUSDRÜCKLICH ZUSTIMMT. DIE VEREINBARUNG EINES RÜCKTRITTSRECHTES SOWIE DIE ETWAIGE ZUSTIMMUNG ZU EINER VERTRAGSAUFHEBUNG SOLLEN JEWEILS IN TEXTFORM ERFOLGEN.
4.2. SOFERN ZWISCHEN DEM GASTHOF UND DEM KUNDEN EIN TERMIN ZUM KOSTENFREIEN RÜCKTRITT VOM VERTRAG VEREINBART WURDE, KANN DER KUNDE BIS DAHIN VOM VERTRAG ZURÜCKTRETEN, OHNE ZAHLUNGS- ODER SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DES GASTHOFS AUSZULÖSEN. DAS RÜCKTRITTSRECHT DES KUNDEN ERLISCHT, WENN ER NICHT BIS ZUM VEREINBARTEN TERMIN SEIN RECHT ZUM RÜCKTRITT GEGENÜBER DEM GASTHOF AUSÜBT.
4.3. IST EIN RÜCKTRITTSRECHT NICHT VEREINBART ODER BEREITS ERLOSCHEN, BESTEHT AUCH KEIN GESETZLICHES RÜCKTRITTS- ODER KÜNDIGUNGSRECHT UND STIMMT DER GASTHOF EINER VERTRAGSAUFHEBUNG NICHT ZU, BEHÄLT DER GASTHOF DEN ANSPRUCH AUF DIE VEREINBARTE VERGÜTUNG TROTZ NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNG. DER GASTHOF HAT DIE EINNAHMEN AUS ANDERWEITIGER VERMIETUNG DER RÄUME SOWIE DIE ERSPARTEN AUFWENDUNGEN ANZURECHNEN. DIE JEWEILS ERSPARTEN AUFWENDUNGEN KÖNNEN DABEI GEMÄß DEN ZIFFERN 4.4, 4.5 UND 4.6 PAUSCHALIERT WERDEN. DEM KUNDEN STEHT DER NACHWEIS FREI, DASS DER ANSPRUCH NICHT ODER NICHT IN DER GEFORDERTEN HÖHE ENTSTANDEN IST. DEM GASTHOF STEHT DER NACHWEIS FREI, DASS EIN HÖHERER ANSPRUCH ENTSTANDEN IST.
4.4. TRITT DER KUNDE ERST ZWISCHEN DER 8. UND DER 4. WOCHE VOR DEM VERANSTALTUNGSTERMIN ZURÜCK, IST DER GASTHOF BERECHTIGT, ZUZÜGLICH ZUM VEREINBARTEN MIETPREIS 35 % DES ENTGANGENEN SPEISEN- UND GETRÄNKEUMSATZES IN RECHNUNG ZU STELLEN, BEI JEDEM SPÄTEREN RÜCKTRITT 70 % DES SPEISEN- UND GETRÄNKEUMSATZES.
4.5. DIE BERECHNUNG DES SPEISEN- UND GETRÄNKEUMSATZES ERFOLGT NACH DER FORMEL: VEREINBARTER MENÜPREIS/GETRÄNKEPAUSCHALE X TEILNEHMERZAHL. WAR FÜR DAS MENÜ NOCH KEIN PREIS VEREINBART, WIRD DAS PREISWERTESTE 3-GANG-MENÜ DES JEWEILS GÜLTIGEN VERANSTALTUNGSANGEBOTES ZUGRUNDE GELEGT. GETRÄNKE WERDEN MIT 6,00 € / VERANSTALTUNGSSTUNDE ZUGRUNDE GELEGT, SOFERN NICHTS ANDERES VEREINBART WAR.
4.6. WURDE EINE TAGUNGSPAUSCHALE JE TEILNEHMER VEREINBART, SO IST DER GASTHOF BERECHTIGT, BEI EINEM RÜCKTRITT ZWISCHEN DER 8. UND DER 4. WOCHE VOR DEM VERANSTALTUNGSTERMIN 60 %, BEI EINEM SPÄTEREN RÜCKTRITT 85 % DER TAGUNGSPAUSCHALE X VEREINBARTER TEILNEHMERZAHL IN RECHNUNG ZU STELLEN.
5. RÜCKTRITT DES GASTHOFS
5.1. SOFERN VEREINBART WURDE, DASS DER KUNDE INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST KOSTENFREI VOM VERTRAG ZURÜCKTRETEN KANN, IST DER GASTHOF IN DIESEM ZEITRAUM SEINERSEITS BERECHTIGT, VOM VERTRAG ZURÜCKZUTRETEN, WENN ANFRAGEN ANDERER KUNDEN NACH DEN VERTRAGLICH GEBUCHTEN VERANSTALTUNGSRÄUMEN VORLIEGEN UND DER KUNDE AUF RÜCKFRAGE DES GASTHOFS MIT ANGEMESSENER FRISTSETZUNG AUF SEIN RECHT ZUM RÜCKTRITT NICHT VERZICHTET.
5.2. WIRD EINE GEMÄß ZIFFER 3.5 UND/ODER ZIFFER 3.6 VEREINBARTE ODER VERLANGTE VORAUSZAHLUNG ODER SICHERHEITSLEISTUNG AUCH NACH VERSTREICHEN EINER VOM GASTHOF GESETZTEN ANGEMESSENEN NACHFRIST NICHT GELEISTET, SO IST DER GASTHOF EBENFALLS ZUM RÜCKTRITT VOM VERTRAG BERECHTIGT.
5.3. FERNER IST DER GASTHOF BERECHTIGT, AUS SACHLICH GERECHTFERTIGTEM GRUND VOM
VERTRAG AUßERORDENTLICH ZURÜCKZUTRETEN, INSBESONDERE FALLS
- HÖHERE GEWALT ODER ANDERE VOM GASTHOF NICHT ZU VERTRETENDE UMSTÄNDE DIE
ERFÜLLUNG DES VERTRAGES UNMÖGLICH MACHEN;
- VERANSTALTUNGEN ODER RÄUME SCHULDHAFT UNTER IRREFÜHRENDER ODER FALSCHER
ANGABE ODER VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN GEBUCHT WERDEN; WESENTLICH
KANN DABEI DIE IDENTITÄT DES KUNDEN, DIE ZAHLUNGSFÄHIGKEIT ODER DER
AUFENTHALTSZWECK SEIN;
- DER GASTHOF BEGRÜNDETEN ANLASS ZU DER ANNAHME HAT, DASS DIE VERANSTALTUNG DEN
REIBUNGSLOSEN GESCHÄFTSBETRIEB, DIE SICHERHEIT ODER DAS ANSEHEN DES GASTHOFS IN
DER ÖFFENTLICHKEIT GEFÄHRDEN KANN, OHNE DASS DIES DEM HERRSCHAFTS- BZW.
ORGANISATIONSBEREICH DES GASTHOFS ZUZURECHNEN IST;
- DER ZWECK BZW. DER ANLASS DER VERANSTALTUNG GESETZESWIDRIG IST;
- EIN VERSTOß GEGEN ZIFFER 1.2 VORLIEGT.
5.4. DER BERECHTIGTE RÜCKTRITT DES GASTHOFS BEGRÜNDET KEINEN ANSPRUCH DES KUNDEN AUF SCHADENSERSATZ
6. ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT
6.1. EINE ERHÖHUNG DER TEILNEHMERZAHL UM MEHR ALS 10 % MUSS DEM GASTHOF SPÄTESTENS FÜNF WERKTAGE VOR VERANSTALTUNGSBEGINN MITGETEILT WERDEN; SIE BEDARF DER ZUSTIMMUNG DES GASTHOFS, DIE IN TEXTFORM ERFOLGEN SOLL. DER ABRECHNUNG WIRD DIE TATSÄCHLICHE TEILNEHMERZAHL ZUGRUNDE GELEGT, MINDESTENS ABER 95 % DER VEREINBARTEN HÖHEREN TEILNEHMERZAHL. IST DIE TATSÄCHLICHE TEILNEHMERZAHL NIEDRIGER, HAT DER KUNDE DAS RECHT, DEN VEREINBARTEN PREIS UM DIE VON IHM NACHZUWEISENDEN, AUFGRUND DER GERINGEREN TEILNEHMERZAHL ZUSÄTZLICH ERSPARTEN AUFWENDUNGEN ZU MINDERN.
6.2. EINE REDUZIERUNG DER TEILNEHMERZAHL UM MEHR ALS 5 % SOLL DEM GASTHOF FRÜHZEITIG, SPÄTESTENS BIS FÜNF WERKTAGE VOR VERANSTALTUNGSBEGINN, MITGETEILT WERDEN. DER ABRECHNUNG WIRD DIE TATSÄCHLICHE TEILNEHMERZAHL ZUGRUNDE GELEGT, MINDESTENS JEDOCH 95 % DER LETZTLICH VEREINBARTEN TEILNEHMERZAHL. ZIFFER 6.1 SATZ 3 GILT ENTSPRECHEND.
6.3. BEI REDUZIERUNG DER TEILNEHMERZAHL UM MEHR ALS 10% IST DER GASTHOF BERECHTIGT, DIE BESTÄTIGTEN RÄUME, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GEGEBENENFALLS ABWEICHENDEN RAUMMIETE, ZU TAUSCHEN, ES SEI DENN, DASS DIES DEM KUNDEN UNZUMUTBAR IST.
6.4. VERSCHIEBEN SICH DIE VEREINBARTEN ANFANGS- ODER SCHLUSSZEITEN DER VERANSTALTUNG UND STIMMT DER GASTHOF DIESEN ABWEICHUNGEN ZU, SO KANN DER GASTHOF DIE ZUSÄTZLICHE LEISTUNGSBEREITSCHAFT ANGEMESSEN IN RECHNUNG STELLEN, ES SEI DENN, DEN GASTHOF TRIFFT EIN VERSCHULDEN.
7. MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN
DER KUNDE DARF SPEISEN UND GETRÄNKE ZU VERANSTALTUNGEN GRUNDSÄTZLICH NICHT MITBRINGEN. AUSNAHMEN BEDÜRFEN EINER VEREINBARUNG MIT DEM GASTHOF. IN DIESEN FÄLLEN WIRD EIN BEITRAG ZUR DECKUNG DER GEMEINKOSTEN BERECHNET.
8. TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE
8.1. SOWEIT DER GASTHOF FÜR DEN KUNDEN AUF DESSEN VERANLASSUNG TECHNISCHE UND SONSTIGE EINRICHTUNGEN VON DRITTEN BESCHAFFT, HANDELT ES IM NAMEN, IN VOLLMACHT UND AUF RECHNUNG DES KUNDEN. DER KUNDE HAFTET FÜR DIE PFLEGLICHE BEHANDLUNG UND DIE ORDNUNGSGEMÄßE RÜCKGABE. ER STELLT DEN GASTHOF VON ALLEN ANSPRÜCHEN DRITTER AUS DER ÜBERLASSUNG DIESER EINRICHTUNGEN FREI.
8.2. DIE VERWENDUNG VON EIGENEN ELEKTRISCHEN ANLAGEN DES KUNDEN UNTER NUTZUNG DES STROMNETZES DES GASTHOFS BEDARF DESSEN ZUSTIMMUNG. DURCH DIE VERWENDUNG DIESER GERÄTE AUFTRETENDE STÖRUNGEN ODER BESCHÄDIGUNGEN AN DEN TECHNISCHEN ANLAGEN DES GASTHOFS GEHEN ZU LASTEN DES KUNDEN, SOWEIT DER GASTHOF DIESE NICHT ZU VERTRETEN HAT. DIE DURCH DIE VERWENDUNG ENTSTEHENDEN STROMKOSTEN DARF DER GASTHOF PAUSCHAL ERFASSEN UND BERECHNEN.
8.3. DER KUNDE IST MIT ZUSTIMMUNG DES GASTHOFS BERECHTIGT, EIGENE TELEFON-, TELEFAX- UND DATENÜBERTRAGUNGSEINRICHTUNGEN ZU BENUTZEN. DAFÜR KANN DER GASTHOF EINE ANSCHLUSSGEBÜHR VERLANGEN.
8.4. BLEIBEN DURCH DEN ANSCHLUSS EIGENER ANLAGEN DES KUNDEN GEEIGNETE ANLAGEN DES GASTHOFS UNGENUTZT, KANN EINE AUSFALLVERGÜTUNG BERECHNET WERDEN.
8.5. STÖRUNGEN AN VOM GASTHOF ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN TECHNISCHEN ODER SONSTIGEN EINRICHTUNGEN WERDEN NACH MÖGLICHKEIT UMGEHEND BESEITIGT. ZAHLUNGEN KÖNNEN NICHT ZURÜCKBEHALTEN ODER GEMINDERT WERDEN, SOWEIT DER GASTHOF DIESE STÖRUNGEN NICHT ZU VERTRETEN HAT.
9. VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN
9.1. MITGEFÜHRTE AUSSTELLUNGS- ODER SONSTIGE, AUCH PERSÖNLICHE GEGENSTÄNDE BEFINDEN SICH AUF GEFAHR DES KUNDEN IN DEN VERANSTALTUNGSRÄUMEN BZW. IM GASTHOF. DER GASTHOF ÜBERNIMMT FÜR VERLUST, UNTERGANG ODER BESCHÄDIGUNG KEINE HAFTUNG, AUCH NICHT FÜR VERMÖGENSSCHÄDEN, AUßER BEI GROBER FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSATZ DES GASTHOFS. HIERVON AUSGENOMMEN SIND SCHÄDEN AUS DER VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT. ZUDEM SIND ALLE FÄLLE, IN DENEN DIE VERWAHRUNG AUFGRUND DER UMSTÄNDE DES EINZELFALLS EINE VERTRAGSTYPISCHE PFLICHT DARSTELLT, VON DIESER HAFTUNGSFREIZEICHNUNG AUSGESCHLOSSEN.
9.2. MITGEBRACHTES DEKORATIONSMATERIAL HAT DEN BRANDSCHUTZTECHNISCHEN ANFORDERUNGEN ZU ENTSPRECHEN. DER GASTHOF IST BERECHTIGT, DAFÜR EINEN BEHÖRDLICHEN NACHWEIS ZU VERLANGEN. ERFOLGT EIN SOLCHER NACHWEIS NICHT, SO IST DER GASTHOF BERECHTIGT, BEREITS EINGEBRACHTES MATERIAL AUF KOSTEN DES KUNDEN ZU ENTFERNEN. WEGEN MÖGLICHER BESCHÄDIGUNGEN SIND DIE AUFSTELLUNG UND ANBRINGUNG VON GEGENSTÄNDEN VORHER MIT DEM GASTHOF ABZUSTIMMEN.
9.3. MITGEBRACHTE AUSSTELLUNGS- ODER SONSTIGE GEGENSTÄNDE SIND NACH ENDE DER VERANSTALTUNG UNVERZÜGLICH ZU ENTFERNEN. UNTERLÄSST DER KUNDE DIES, DARF DER GASTHOF DIE ENTFERNUNG UND LAGERUNG ZU LASTEN DES KUNDEN VORNEHMEN. VERBLEIBEN DIE GEGENSTÄNDE IM VERANSTALTUNGSRAUM, KANN DER GASTHOF FÜR DIE DAUER DES VORENTHALTENS DES RAUMES EINE ANGEMESSENE NUTZUNGSENTSCHÄDIGUNG BERECHNEN.
10. HAFTUNG DES KUNDEN FÜR SCHÄDEN
10.1. SOFERN DER KUNDE UNTERNEHMER IST, HAFTET ER FÜR ALLE SCHÄDEN AN GEBÄUDE ODER INVENTAR, DIE DURCH VERANSTALTUNGSTEILNEHMER BZW. -BESUCHER, MITARBEITER, SONSTIGE DRITTE AUS SEINEM BEREICH ODER IHN SELBST VERURSACHT WERDEN.
10.2. DER GASTHOF KANN VOM KUNDEN DIE STELLUNG EINER ANGEMESSENEN SICHERHEITSLEISTUNG, ZUM BEISPIEL IN FORM EINER KREDITKARTENGARANTIE, VERLANGEN.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1. ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DES VERTRAGES, DER ANTRAGSANNAHME ODER DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SOLLEN IN TEXTFORM ERFOLGEN. EINSEITIGE ÄNDERUNGEN ODER ERGÄNZUNGEN DURCH DEN KUNDEN SIND UNWIRKSAM.
11.2. ERFÜLLUNGS- UND ZAHLUNGSORT SOWIE AUSSCHLIEßLICHER GERICHTSSTAND – AUCH FÜR SCHECK- UND WECHSELSTREITIGKEITEN – IST IM KAUFMÄNNISCHEN VERKEHR IST LEIPZIG. SOFERN EIN VERTRAGSPARTNER DIE VORAUSSETZUNG DES § 38 ABSATZ 2 ZPO ERFÜLLT UND KEINEN ALLGEMEINEN GERICHTSSTAND IM INLAND HAT, GILT ALS GERICHTSSTAND LEIPZIG.
11.3. ES GILT DEUTSCHES RECHT. DIE ANWENDUNG DES UN-KAUFRECHTS UND DES KOLLISIONSRECHTS IST AUSGESCHLOSSEN.
11.4. ENTSPRECHEND DER GESETZLICHEN VERPFLICHTUNG WEIST DER GASTHOF DARAUF HIN, DASS DIE EUROPÄISCHE UNION EIN ONLINE-PLATTFORM ZUR AUßERGERICHTLICHEN BEILEGUNG VON VERBRAUCHERRECHTLICHEN STREITIGKEITEN („OS-PLATTFORM“) EINGERICHTET HAT: HTTP:// EC.EUROPA.EU/CONSUMERS/ODR/
11.5. DER GASTHOF NIMMT JEDOCH NICHT AN STREITBEILEGUNGSVERFAHREN VOR VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLEN TEIL.
11.6. SOLLTEN EINZELNE BESTIMMUNGEN DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN UNWIRKSAM ODER NICHTIG SEIN ODER WERDEN, SO WIRD DADURCH DIE WIRKSAMKEIT DER ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN NICHT BERÜHRT. IM ÜBRIGEN GELTEN DIE GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN.
Gasthof Zweinaundorf GmbH
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